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Die KWP im geplanten neuen Gebäudemodernisierungsgesetz

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DATUM

09.03.2026

ANSPRECHPARTNERIN

Katja Radeck

LESEDAUER

1 Minute

ie Bundesregierung plant, das Gesetz bis Ostern in den Bundestag einzubringen, um das Inkrafttreten bis zum 1.7.2026 zu ermöglichen. Wichtig: Die kommunale Wärmeplanung bleibt für alle Kommunen ein verbindlicher strategischer Leitfaden.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Vereinfachte Verfahren für kleinere Kommunen: Für Kommunen unter 15.000 Einwohnern sollen stark vereinfachte Planungsanforderungen gelten. Die Erstellung soll innerhalb weniger Monate erfolgen – mit kompakten, gebündelten Beteiligungsformaten.
  • Neue Regeln für die Datenverarbeitung: In Kommunen über 15.000 Einwohnern müssen nur noch Verbrauchs- und Schornsteinfegerdaten zu MFH, NWG und Prozesswärme übermittelt werden. Neue Schwellenwerte erleichtern die Gebäudekategorisierung: Adressen mit über 50.000 kWh Jahresverbrauch werden als MFH eingestuft. Heizanlagen mit über 35 kW Wärmeleistung auch als MFH. Da für EFH keine Verbrauchsdaten mehr vorliegen, wird die Nutzung gebäudescharfer Wärmebedarfsdaten ausdrücklich erlaubt – etwa über INFRA.
  • Kälteversorgung nur für größere Kommunen relevant: Die Pflicht zur Berücksichtigung der Kälteversorgung greift erst ab 45.000 Einwohnern. Wärmepläne sollen erst im Rahmen der Fortschreibung nach fünf Jahren um die Kälteversorgung erweitert werden müssen.Retten Sie mit uns die Wärmewende und schließen Sie sich den Unterstützenden der Initiative an. Zur Webseite gelangen Sie hier.
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